BGB § 234 Geeignete Wertpapiere

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 10 V 473/21 E,F
21. Juni 2021
10 V 473/21 E,F 21. Juni 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 UF 105/14
20. Oktober 2014
10 UF 105/14 20. Oktober 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 62/13
1. September 2014
4 A 62/13 1. September 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 469/08
9. Februar 2010
6 Sa 469/08 9. Februar 2010