BGB § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 10 V 473/21 E,F
21. Juni 2021
10 V 473/21 E,F 21. Juni 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 16/16
6. Dezember 2016
10 UF 16/16 6. Dezember 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 62/13
1. September 2014
4 A 62/13 1. September 2014