BGB § 244 Fremdwährungsschuld

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig (8. Zivilsenat) - 8 U 40/21
7. Oktober 2021
8 U 40/21 7. Oktober 2021
Beschluss vom Amtsgericht Lüdenscheid - 5 F 1442/14
13. Januar 2016
5 F 1442/14 13. Januar 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 75/10
4. Januar 2011
8 B 75/10 4. Januar 2011