Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 266 Teilleistungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.