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BGB § 327h Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale

Bürgerliches Gesetzbuch

Von den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 33 O 3266/24
16. Dezember 2025
33 O 3266/24 16. Dezember 2025