BGB § 353 Rücktritt gegen Reugeld

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 43/05
29. Dezember 2005
17 U 43/05 29. Dezember 2005