Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
BGB § 356d Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (4. Zivilsenat) - 4 U 307/21
10. Dezember 2021
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4 U 307/21 | 10. Dezember 2021 |
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 32 U 5462/19
30. März 2020
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32 U 5462/19 | 30. März 2020 |