BGB § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (5. Zivilsenat) - 5 U 140/12
11. Dezember 2012
5 U 140/12 11. Dezember 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 56/09
30. März 2011
17 U 56/09 30. März 2011