Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
BGB § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 265/13
11. November 2014
|
XI ZR 265/13 | 11. November 2014 |