Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
BGB § 452 Schiffskauf
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.