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BGB § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 287/14
17. Dezember 2015
IX ZR 287/14 17. Dezember 2015