BGB § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 404/12
9. April 2014
VIII ZR 404/12 9. April 2014
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 2153/08
8. November 2012
1 BvR 2153/08 8. November 2012