BGB § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.

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Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 150/15
8. April 2016
V ZR 150/15 8. April 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 22 U 2/02 Baul
3. Dezember 2003
22 U 2/02 Baul 3. Dezember 2003