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BGB § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.

(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Verbraucherdarlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.

(3) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Ravensburg (2. Zivilkammer) - 2 O 277/22
21. März 2023
2 O 277/22 21. März 2023
EuGH-Vorlage vom Landgericht Ravensburg (2. Zivilkammer) - 2 O 107/22
18. November 2022
2 O 107/22 18. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 2 K 19.00069
22. April 2022
AN 2 K 19.00069 22. April 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 U 24/21
8. Juni 2021
1 U 24/21 8. Juni 2021
Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Kammer für Handelssachen) - 411 HKO 14/17
16. April 2019
411 HKO 14/17 16. April 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 147/17
3. Mai 2018
24 U 147/17 3. Mai 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 130/16
10. Juli 2017
31 U 130/16 10. Juli 2017
Urteil vom Landgericht Bonn - 3 O 367/15
4. März 2016
3 O 367/15 4. März 2016
Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 231/14
28. Januar 2015
4 O 231/14 28. Januar 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (4. Zivilsenat) - 4 U 108/11
12. März 2013
4 U 108/11 12. März 2013