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BGB § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, § 493 Absatz 7, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 4 C 4.24
17. Juni 2025
4 C 4.24 17. Juni 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 4 C 3.24
17. Juni 2025
4 C 3.24 17. Juni 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 65/23
4. Februar 2025
XI ZR 65/23 4. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 S 865/23
17. September 2024
3 S 865/23 17. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 8 U 46/23
2. Mai 2024
8 U 46/23 2. Mai 2024
Beschluss vom Amtsgericht Bonn - GL-449-3
5. Februar 2024
GL-449-3 5. Februar 2024
Urteil vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 U 129/21
9. August 2023
26 U 129/21 9. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 K 4429/21
5. Oktober 2022
7 K 4429/21 5. Oktober 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 2 K 19.00069
22. April 2022
AN 2 K 19.00069 22. April 2022
Versäumnisurteil vom Unknown court (11. Zivilsenat) - XI ZR 650/20
21. September 2021
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