Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
BGB § 51 Sperrjahr
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 18/15
29. Juni 2017
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V ZB 18/15 | 29. Juni 2017 |
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
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3 W 7/11 | 12. August 2011 |