BGB § 519 Einrede des Notbedarfs

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 65/17
17. April 2018
X ZR 65/17 17. April 2018
Urteil vom Landgericht Kiel (3. Kammer für Handelssachen) - 16 O 68/10
2. November 2010
16 O 68/10 2. November 2010
Urteil vom Arbeitsgericht Schwerin - 3 Ca 814/07
14. November 2007
3 Ca 814/07 14. November 2007