BGB § 52 Sicherung für Gläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 18/15
29. Juni 2017
V ZB 18/15 29. Juni 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 137/12.TR
17. April 2012
1 K 137/12.TR 17. April 2012
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
3 W 7/11 12. August 2011
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 113/10
28. Juli 2010
1 A 113/10 28. Juli 2010