BGB § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 95/16
6. Dezember 2017
XII ZR 95/16 6. Dezember 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 13 U 139/07
10. April 2008
13 U 139/07 10. April 2008