BGB § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.

(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 171/18
1. September 2021
22 U 171/18 1. September 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 265/15
14. Juli 2016
III ZR 265/15 14. Juli 2016