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BGB § 562d Pfändung durch Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (12. Zivilsenat) - 12 U 86/21
15. Juni 2022
12 U 86/21 15. Juni 2022
Urteil vom Landgericht Darmstadt (12. Kammer für Handelssachen) - 12 O 106/17
24. März 2021
12 O 106/17 24. März 2021
Urteil vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 U 21/17
8. Januar 2018
8 U 21/17 8. Januar 2018