BGB § 575 Zeitmietvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 290/18
26. September 2018
VIII ZR 290/18 26. September 2018
Urteil vom Amtsgericht Neubrandenburg - 103 C 192/17
7. September 2017
103 C 192/17 7. September 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 U 11/17
18. Mai 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 154/14
4. Februar 2015
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Urteil vom Landgericht Kleve - 6 S 90/14
15. Januar 2015
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Urteil vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 13 C 797/13
12. März 2014
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Urteil vom Amtsgericht Waiblingen - 9 C 1362/04
20. Oktober 2004
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