BGB § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 20 Ca 1933/08
25. Februar 2009
20 Ca 1933/08 25. Februar 2009