BGB § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen) - LwZR 4/16
28. April 2017
LwZR 4/16 28. April 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 122/11
10. Dezember 2013
10 U 122/11 10. Dezember 2013