Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 599 Haftung des Verleihers

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von