BGB § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 33/15
27. Januar 2016
XII ZR 33/15 27. Januar 2016