Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
BGB § 65 Namenszusatz
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
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3 W 7/11 | 12. August 2011 |