BGB § 65 Namenszusatz

Bürgerliches Gesetzbuch

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

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Zitiert von

Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
3 W 7/11 12. August 2011