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BGB § 650m Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen.

(2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.

(3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 UKI 1/25
4. März 2026
6 UKI 1/25 4. März 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 U 128/24
15. Juli 2025
19 U 128/24 15. Juli 2025
Urteil vom Kammergericht (21. Zivilsenat) - 21 U 73/24
20. Mai 2025
21 U 73/24 20. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 22 U 100/23
1. Juni 2023
22 U 100/23 1. Juni 2023
Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 202/22
25. Mai 2023
5 O 202/22 25. Mai 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 U 21/22
29. Dezember 2022
2 U 21/22 29. Dezember 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (4. Zivilsenat) - 4 U 14/22
23. November 2022
4 U 14/22 23. November 2022
Urteil vom Landgericht Schwerin (7. Zivilkammer) - 7 O 136/21
13. Januar 2022
7 O 136/21 13. Januar 2022
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (20. Zivilkammer) - 2-20 O 51/21
28. Dezember 2021
2-20 O 51/21 28. Dezember 2021
Urteil vom Landgericht Halle (4. Zivilkammer) - 4 O 208/19
21. Mai 2021
4 O 208/19 21. Mai 2021