BGB § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 85 O 23/20
29. April 2021
85 O 23/20 29. April 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 142/15
16. Mai 2017
X ZR 142/15 16. Mai 2017
Urteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 601/13
18. August 2014
142 C 601/13 18. August 2014
Urteil vom Landgericht Kiel (1. Zivilkammer) - 1 S 77/11
16. Dezember 2011
1 S 77/11 16. Dezember 2011