BGB § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.

(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 300/13
3. März 2015
6 Sa 300/13 3. März 2015
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
3 W 7/11 12. August 2011