Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
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BGB § 674 Fiktion des Fortbestehens
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 823/20
12. April 2022
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17 U 823/20 | 12. April 2022 |