BGB § 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.

(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann.

(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.

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Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 30/15
11. Oktober 2016
17 O 30/15 11. Oktober 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 243/13
16. Juni 2015
XI ZR 243/13 16. Juni 2015
Urteil vom Amtsgericht Bonn - 109 C 244/14
11. Februar 2015
109 C 244/14 11. Februar 2015