BGB § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 56/18
21. April 2020
II ZR 56/18 21. April 2020
Urteil vom Landgericht Köln - 29 S 180/15
7. Juli 2016
29 S 180/15 7. Juli 2016
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 101/01
16. Juni 2005
3 K 101/01 16. Juni 2005