BGB § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 136/16
13. Juli 2017
V ZB 136/16 13. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 183/14
15. September 2016
V ZB 183/14 15. September 2016