BGB § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.

(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 1457/18 F
8. Mai 2019
15 K 1457/18 F 8. Mai 2019
Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 260/15
2. September 2016
308 O 260/15 2. September 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 360/12
29. Juli 2014
II ZR 360/12 29. Juli 2014