BGB § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

Bürgerliches Gesetzbuch

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 K 1102/14
15. Januar 2015
4 K 1102/14 15. Januar 2015