Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
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BGB § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 32/24
20. März 2025
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V ZB 32/24 | 20. März 2025 |
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 202/22
15. April 2023
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7 U 202/22 | 15. April 2023 |
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 1362/21
9. Februar 2023
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7 K 1362/21 | 9. Februar 2023 |
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Urteil vom Amtsgericht Schwelm - 22 C 399/17
19. März 2018
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22 C 399/17 | 19. März 2018 |