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BGB § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 32/24
20. März 2025
V ZB 32/24 20. März 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 202/22
15. April 2023
7 U 202/22 15. April 2023
Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 1362/21
9. Februar 2023
7 K 1362/21 9. Februar 2023
Urteil vom Amtsgericht Schwelm - 22 C 399/17
19. März 2018
22 C 399/17 19. März 2018