BGB § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.

(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 600/16
24. Oktober 2017
XI ZR 600/16 24. Oktober 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 3/16
12. Oktober 2016
11 U 3/16 12. Oktober 2016