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BGB § 784 Annahme der Anweisung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.

(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Detmold - 10 S 110/14
14. Januar 2015
10 S 110/14 14. Januar 2015
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 47/14
23. Dezember 2014
3-05 O 47/14 23. Dezember 2014
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 36/12
13. Juni 2013
L 9 AL 36/12 13. Juni 2013
Urteil vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 167/10
6. Dezember 2011
6 U 167/10 6. Dezember 2011
Urteil vom Landgericht Göttingen (8. Zivilkammer) - 8 S 2/11
18. August 2011
8 S 2/11 18. August 2011