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BGB § 794 Haftung des Ausstellers

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.

(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 3 U 2107/24
29. April 2025
3 U 2107/24 29. April 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 141/17
4. Juni 2018
5 U 141/17 4. Juni 2018
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 91/13
19. Dezember 2013
5 U 91/13 19. Dezember 2013