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BGB § 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).

(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 77/26.NW
25. Februar 2026
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Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 30/22
4. Juni 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 16 E 20.5124
13. Mai 2025
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31. Januar 2025
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13. Juni 2024
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9. Januar 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 10 Nc 7/23
20. Dezember 2023
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