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BGB § 803 Zinsscheine

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.

(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Bernburg - 2 M 484/20
5. Januar 2021
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Grundurteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 19/16 [Kart]
4. Oktober 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 336/15
15. März 2016
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (8. Zivilsenat) - 8 U 93/12
12. Juni 2015
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 7115/00
17. März 2005
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