Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
BGB § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 261/10 - 75
10. Mai 2011
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4 U 261/10 - 75 | 10. Mai 2011 |
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 167/07
28. Februar 2008
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7 U 167/07 | 28. Februar 2008 |