BGB § 864 Erlöschen der Besitzansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.

(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 80/15
11. Dezember 2015
V ZR 80/15 11. Dezember 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 327/14
2. Juni 2015
XI ZR 327/14 2. Juni 2015
Urteil vom Amtsgericht Bochum - 55 C 355/14
23. Januar 2015
55 C 355/14 23. Januar 2015