BGB § 923 Grenzbaum

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 24/17
17. Oktober 2017
3 U 24/17 17. Oktober 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 148/14
4. Februar 2016
5 U 148/14 4. Februar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 216/13
27. März 2015
V ZR 216/13 27. März 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 151/13
18. Juli 2014
V ZR 151/13 18. Juli 2014
Zwischenurteil vom Amtsgericht Stadthagen - 41 C 317/11 (VII)
1. März 2013
41 C 317/11 (VII) 1. März 2013