Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
BGB § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 1573/07.NW
26. August 2008
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5 K 1573/07.NW | 26. August 2008 |