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BGB § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 8 U 36/24
11. September 2024
8 U 36/24 11. September 2024
Urteil vom Landgericht Aurich - 3 O 762/23
20. März 2024
3 O 762/23 20. März 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 A 94/22
31. März 2023
2 A 94/22 31. März 2023
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 A 890/16
23. November 2017
2 A 890/16 23. November 2017