Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
BGB § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 E 7585/16
9. Februar 2017
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17 E 7585/16 | 9. Februar 2017 |