BGB § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 E 7585/16
9. Februar 2017
17 E 7585/16 9. Februar 2017