Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.

(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 4008/10
16. Juni 2011
6 K 4008/10 16. Juni 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1090/05
12. März 2007
12 U 1090/05 12. März 2007
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 204/06
6. November 2006
12 U 204/06 6. November 2006