Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
BGBEG § 19 Abweichende Vereinbarungen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Referenzen
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